Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Eilverfahren, das in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Es dient dazu, die Zwangsvollstreckung entweder einer Geldforderung oder des Anspruchs auf eine Geldforderung zu sichern. Damit ein Arrestverfahren zulässig ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erfahren Sie hier mehr über diese und den Ablauf des gesamten Verfahrens.
Was genau ist das Arrestverfahren?
Um eine Forderung gegen einen Schuldner vollstrecken zu lassen, benötigt der Gläubiger ein Urteil als Vollstreckungstitel, damit er die Zwangsvollstreckung veranlassen kann. Der notwendige Prozess kann sich jedoch insbesondere bei einer umständlichen Beweisaufnahme über lange Zeit hinziehen. So kann es geschehen, dass aufgrund dieser Prozessdauer die Gefahr besteht, dass der Gläubiger in der Durchsetzung seiner Ansprüche beeinträchtigt oder gar daran gehindert wird – beispielsweise weil der Schuldner in der Zwischenzeit sein Vermögen reduziert oder die herauszugebende Sache veräußert.
Um Gläubiger in einer solchen Situation zu schützen, hat die deutsche Gesetzgebung zwei Möglichkeiten geschaffen: den Arrest und die einstweilige Verfügung.
- Der Arrest dient dazu, Geldforderungen (oder solche Ansprüche, die in Geldforderungen übergehen können) zu sichern.
- Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung anderer Forderungen.
Der Arrest wird wiederum nach zwei Fällen unterschieden: Beim dinglichen Arrest werden Vermögensgegenstände oder -rechte beschlagnahmt, um die Ansprüche des Gläubigers zu sichern. Beim persönlichen Arrest schränkt man die Bewegungsfreiheit des Schuldners ein, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der Gläubiger nach erfolgreichem Verfahren seine Ansprüche geltend machen kann.
Wichtig: Beim Arrest liegt der Fokus auf der Sicherung, nicht auf der Befriedigung. Das bedeutet: Vermögensgegenstände bzw. -rechte werden so gesichert, dass der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt seine Ansprüche durchsetzen kann. Das Arrestverfahren ist aber noch nicht die tatsächliche Durchsetzung dieser Ansprüche – dazu ist separat ein Erkenntnisverfahren notwendig. Für Letzteres gelten dementsprechend strengere Regeln als für das Arrestverfahren. Im Arrestverfahren reicht beispielsweise die Glaubhaftmachung der Ansprüche aus.
Arrest: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen
Die Zivilprozessordnung bildet die Rechtsgrundlage für den Arrestantrag und das Arrestverfahren. In § 916 der ZPO ist der Arrestanspruch geregelt, § 930 der ZPO regelt die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen – unter anderem die Pfändung sowohl von Geldbeträgen als auch von Sachen als Maßnahme zur Sicherung.
- 920 der Zivilprozessordnung regelt, welche Voraussetzungen der Arrestantrag erfüllen muss:
- Der Arrestantrag muss klar darlegen, ob der Gläubiger den dinglichen oder den persönlichen Arrest beantragt.
- Der Arrestantrag muss den genauen Arrestanspruch bezeichnen – also beispielsweise den geforderten Geldbetrag oder Geldwert.
- Der Arrestantrag muss auch einen Arrestgrund enthalten. Damit ist gemeint, dass eine objektiv berechtigte Vermutung vorliegt, dass der Schuldner möglicherweise die Vollstreckung verhindern will, sodass die Sicherung der Forderung notwendig wird. Nur dann ist davon auszugehen, dass tatsächlich eine Dringlichkeit vorliegt.
Beispiel zu Punkt 3: Der Gläubiger verfügt noch nicht über einen Vollstreckungstitel für seine Forderung gegenüber dem Schuldner. Während des Verfahrens wird deutlich, dass der Schuldner vorhat, die Vermögenswerte, mit denen er die Forderung begleichen könnte, zu veräußern – möglicherweise mit großen finanziellen Einbußen als Folge. In diesem Fall kann ein Arrestgrund gegeben sein.
Der genaue Ablauf des Arrestverfahrens
Um ein Arrestverfahren einleiten zu können, muss der Gläubiger zunächst einen Arrestanspruch haben. Dieser kann entstehen, wenn der Gläubiger eine Forderung (beispielsweise einen Zahlungsanspruch), aber noch keinen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat. Notwendig ist außerdem, wie oben beschrieben, ein Arrestgrund, sodass eine Dringlichkeit gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Gläubiger nun den Arrestantrag stellen. Das Gericht reagiert darauf auf eine der folgenden Weisen:
- Es kann den Arrestantrag ablehnen.
- Es kann die Gegenseite auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
- Es kann einen Gerichtstermin festsetzen, an dem über den Antrag entschieden wird.
- Es kann sofort den Arrestbefehl erlassen.
- Es kann vorläufig gegen Sicherheitsleistung zurückstellen, was letztlich eine kongruente Wirkung entfaltet..
Das zuständige Amtsgericht ist dafür verantwortlich, den Arrest anzuordnen. Von diesem Zeitpunkt an hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Vollstreckung in die Wege zu leiten. Dazu muss er einen Antrag auf Vollstreckung stellen, und zwar entweder schriftlich bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge oder mündlich bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts.
Für die Zustellung des Arrestbefehls und des Pfändungsbeschlusses ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Er übernimmt außerdem die Pfändung von beweglichen Sachen (beim dinglichen Arrest). Sollen Vermögensrechte gepfändet werden, wird dies vom Vollstreckungsgericht übernommen. Grundstücke im Besitz des Schuldners werden hingegen direkt im Grundbuch mit einer Sicherungshypothek belastet.
Der persönliche Arrest kann in schwerwiegenden Fällen in Form einer Haft vollzogen werden. In weniger schweren Fällen wird die Bewegungsfreiheit des Schuldners anderweitig eingeschränkt, beispielsweise indem ihm die Ausweispapiere abgenommen werden. Ziel ist es, dass der Schuldner sich der eventuellen Vollstreckung nicht entziehen kann.
Sie möchten einen Arrestantrag stellen oder abwehren?
Wir helfen, wenn es schnell gehen muss: Die Kanzlei mcintire partners ist für Sie per Notruf 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche erreichbar. Wir vertreten Sie bundesweit und auf Wunsch auch EU-weit vor allen Gerichten und setzen uns mit unserer langjährigen Erfahrung für oder gegen Ihren Arrestantrag ein. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!
Übrigens helfen wir auch, wenn es gilt einen Arrestantrag europäisch umzusetzen bzw. ein solcher (z.B. behördlich angeordneter) gegen Sie angeordnet werden soll oder ist und abgewendet werden soll.